Beteiligungsverfahren
Jedes Verfahren kennt die Vorschrift, die es regelt
Ein Sachverhalt des Arbeitgebers wird zum Vorgang. Aus dem Vorgang entstehen die Beteiligungsverfahren, die das Gesetz dafür vorsieht — jedes mit dem Ablauf, der Frist und den Ergebnissen, die seine Vorschrift zulässt. Daneben führt das Gremium seine eigenen Themen, für die keine Vorschrift und keine Frist gilt.

Personelle Einzelmaßnahmen
Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung als Verfahren nach § 99 BetrVG, jeweils mit den Unterlagen, die dazugehören, und den Ergebnissen, die die Vorschrift kennt.
Vorläufige Maßnahmen
Eine Maßnahme nach § 100 BetrVG bleibt mit dem § 99-Verfahren verbunden, dem sie vorgreift. Beide laufen mit ihren eigenen Fristen, und der Zusammenhang zwischen ihnen bleibt sichtbar.
Kündigungsanhörungen
Ordentliche und außerordentliche Kündigung sowie die Änderungskündigung nach § 102 BetrVG — mit den Widerspruchsgründen, die das Gesetz vorsieht, und einem eigenen, höheren Schutz für die Unterlagen.
Mitbestimmung und Betriebsvereinbarungen
Angelegenheiten nach § 87 BetrVG und Betriebsvereinbarungen nach § 77 mit Verhandlungsrunden, die einander zugeordnet bleiben, statt in einer E-Mail-Kette zu liegen.
Einigungsstelle
Kommt keine Einigung zustande, kann das Verfahren in eine Einigungsstelle nach § 76 BetrVG übergehen — mit Besetzung, Terminen und Schriftsätzen, und mit dem Bezug zum Ausgangsvorgang.
Eigene Themen des Gremiums
Eine Schulungsplanung, eine Initiative nach § 87 Abs. 1, die Vorbereitung einer Betriebsversammlung: Niemand hat sie eingereicht, keine Frist läuft, und niemand ausserhalb wartet auf eine Antwort. Sie laufen unter einem eigenen Ablauf, der ohne Gegenüber auskommt — und lassen sich später bewusst an den Arbeitgeber herantragen.
Anliegen von Beschäftigten
Was jemand in der Sprechstunde, am Telefon oder im Betrieb an das Gremium heranträgt, wird als Vorgang aufgenommen — mit Kategorie, Eingangsweg und wahlweise mit einer benannten Person oder ohne erfasste Identität. Daraus folgen Aufgaben, Wiedervorlagen, Unterlagen und, wenn das Gremium es will, ein Tagesordnungspunkt.
Vereinbarungen im Register
Abgeschlossene Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden stehen in einem eigenen Register: welche Fassung heute maßgeblich ist, was sie abgelöst hat, worauf sie zurückgeht und wann wieder hineingeschaut werden soll.
Fristen, die bestätigt werden
Die Frist wird aus der Vorschrift und dem bestätigten Beginn berechnet und einer berechtigten Person zur Bestätigung vorgelegt. Wird sie geändert, entsteht eine neue Fassung; die alte bleibt lesbar.
Nachforderungen
Technische Vollständigkeit und inhaltliche Vollständigkeit sind zweierlei. Fehlen Unterlagen, hält der Vorgang fest, welche — und der Beginn der Frist bleibt eine ausdrückliche Feststellung, keine Nebenwirkung eines ausgefüllten Pflichtfelds.
Getrennte Verfahren zum selben Sachverhalt
Eine Versetzung kann den Betriebsrat nach § 99 BetrVG und die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX zugleich beschäftigen. Beide Verfahren laufen eigenständig, mit eigenen Fristen und ohne gegenseitige Einsicht.

Unterstützung, keine Bewertung
Gremia.BR wendet hinterlegte, versionierte Regelwerke an und macht nachvollziehbar, welche Fassung wann gegolten hat. Wo eine Vorschrift Auslegung verlangt, schlägt das System vor und lässt bestätigen, statt selbst zu entscheiden. Eine rechtliche Prüfung ersetzt es nicht.
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